Gesetz über den Feingehalt
der Gold- und Silberwaren
Stempelgesetz – was ist das?
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es das Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren – umgangssprachlich auch schlicht „Stempelgesetz“ oder „Feingehaltsgesetz“ genannt. Nachfolgend erläutere ich, welchen Zweck dieses Gesetz verfolgt.
Im Gesetzestext wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen welche Waren mit einem Stempelzeichen versehen werden dürfen. Das Stempelzeichen soll den Feingehalt des jeweiligen Produkts wiedergeben.
Abbildung 1 – wie wird ein solcher Feingehaltstempel richtig gelesen?
1. Beispiel 750 Stempel – in einem goldenen Trauring: Von 1.000 Teilen bestehen 750 Teile aus reinem Gold.
2. Beispiel 925 Stempel – in einem silbernen Ring: Von 1.000 Teilen bestehen 925 Teile aus reinem Silber.
Dabei beziehen sich die 1.000 Teile auf die gesamte (Legierungs-) Masse des jeweiligen Ringes (ohne eventuelle Edelsteine oder ähnliches).
Welchen Nutzen haben Sie von der Feingehaltsangabe?
Schmucksachen und Geräte, welche mit einer Feingehaltsangabe nach diesem Gesetz versehen sind, garantieren auf diese Weise äußerlich sichtbar den angegebenen Feingehalt.
Darüber hinaus können Sie die Masse des enthaltene Edelmetalls berechnen. Würde der Trauring mit dem 750 Stempelzeichen zum Beispiel 7 Gramm (die Masse enthaltener Edelsteine muss natürlich abgezogen werden) wiegen, so können Sie aufgrund der Feingehaltsangabe die Masse des im Ring enthaltenen Goldes errechnen. Es kann nach der folgenden Formel berechnet werden:
7 Gramm (ges. Legierungs-Masse des Traurings) x 0,75 (Stempel 750) = 5,25 Gramm Gold
Die Masse des im Ring enthaltenen Goldes würde also 5,25 Gramm betragen. Die anderen Legierungsbestandteile (Zuschläge wie z. B. Silber und Kupfer) bleiben bei der Feingehaltsangabe außen vor und werden nicht angegeben.
Vergleich zu anderen Ländern
Das Gesetz an sich ist im Vergleich zu einigen anderen Ländern sehr liberal und gibt Herstellern im Bezug auf die möglichen Feingehalte viele Freiheiten.
In einigen Staaten dieser Welt ist der gewerbliche Umgang mit Edelmetallen sehr viel strenger geregelt. So müssen in den Niederlanden fertige Schmuck- und Edelmetallwaren von eigens dafür eingerichteten Behörden geprüft und punziert werden. Für die Hersteller dort ein nicht unerheblicher Aufwand – verbunden mit dem Risiko der Beschädigung von Stücken!
In der Schweiz müssen sogenannte Verantwortlichkeitsmarken ([Stempel-]Marken der Hersteller) bei entsprechenden Behörden (oder Ämtern) registriert werden.
Eine für mich gravierende Beschränkung: Andernorts wird der Feingehalt vorgeschrieben! Während in Deutschland bei Schmuckwaren und Uhrgehäusen grundsätzlich jeder Feingehalt gestempelt werden darf, gibt es diesbezüglich in einigen Ländern sehr genaue Vorgaben. Schmuckhersteller sollten sich darum bei Exporten in andere Länder juristisch beraten lassen.
Beispiel Schweiz – hier wäre das Inverkehrbringen von punziertem Goldschmuck mit einem Feingehalt von 333/f nicht erlaubt. Bei Platinlegierungen wären zum Beispiel punzierte Feingehalte von 600/f oder 800/f nicht statthaft (Quelle: Schweizer Edelmetallkontrollgesetz).
Was ist mit Karat?
Angaben in Karat (für Goldwaren) und Lot (für Silberwaren), welche geschichtlich gesehen auf die „Kölnische Mark“ zurück gehen, sind seit Januar 1888 unzulässig. Seit mehr als 130 Jahren wird der Feingehalt in Tausendteilen angegeben.
Gold | Silber | ||
---|---|---|---|
Vor 1888 Karat |
Nach 1888 Tausendteile |
Vor 1888 Lot |
Nach 1888 Tausendteile |
24 | 1.000 | 16 | 1.000 |
23,5 | 979,2 | 15,6 | 975 |
18 | 750 | 15 | 937,5 |
14,04 | 585 | 14,8 | 925 |
14 | 583,33 | 14 | 875 |
9 | 375 | 13,36 | 835 |
8 | 333,33 | 12,8 | 800 |
6 | 250 | 12 | 750 |
Schmuck aus Platin und Palladium(-legierungen)
Eine gesetzliche Regelung zur Punzierung (Stempelung des Feingehalts) von Schmuck, Uhren und Gerät aus Platin– und Palladiumlegierungen gibt es in Deutschland nicht. Es gibt internationale Übereinkünfte, diese sind jedoch gesetzlich nicht bindend.
Schmuck aus Gold und Silber(-legierungen)
Was erlaubt das Stempelgesetz?
Bei Schmucksachen und Uhrgehäusen darf jeder Feingehalt gestempelt werden. So kann zum Beispiel statt des gebräuchlichen 750er-Stempels auch 732 oder 790 gestempelt werden. Auch ein Schmuckstück mit einem Feingehalt von 666 kann mit 666 gestempelt werden.
Entscheidend ist, dass die gestempelte Zahl mit dem tatsächlichen Feingehalt übereinstimmt, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.
(Was eine Legierung ist, können Sie hier erfahren.)
Was ist nicht möglich?
Paragraf 8 verbietet die Angabe des Feingehalts in Form einer Stempelung bei metallisch verbundenen Kombinationen wie 750 Gold und 950 Platin (zum Beispiel bei einem Ring, der innen aus Gold und außen aus Platin gefertigt ist). Auch dürfen vergoldete oder versilberte Gegenstände, die aus anderen metallischen Stoffen bestehen, nicht mit einer Feingehaltsangabe nach diesem Gesetz versehen sein.
Gleiches sagt Paragraf 5, Abs. 2, wonach der Gegenstand, wenn er im Ganzen eingeschmolzen wird, den angegebenen Feingehalt aufweisen muss. Das wäre bei einer Kombination aus Gold 750 und Platin 950 schlicht nicht möglich.
Stempel – Paragraf 3 (Gerät) und Paragraf 5 (Schmucksachen) sprechen explizit von Stempelung. Danach ist eine Feingehaltsangabe durch (Laser-) Gravuren oder Ähnliches nicht zulässig.
Besonderheiten bei Gold- und Silbergerät
Gold- und Silbergerät darf nur in Verbindung mit dem Stempelzeichen (s. Gliederungsnummer 7142-1-1), der Feingehaltsangabe in tausend Teilen und dem Namen der Firma (oder der eingetragenen Schutzmarke) gestempelt werden. Das heißt, Gold- und Silbergerät darf nicht von privaten Personen gestempelt werden.
Ferner gut zu wissen: fakultativ!
Wie im Gesetzestext ausgeführt – es besteht keine Verpflichtung, Schmuck oder Gerät mit einer Feingehaltsangabe zu versehen. Die Punzierung ist fakultativ, also möglich, aber nicht vorgeschrieben. Im Gesetz ist ausdrücklich die Rede von „darf“ (siehe § 2 und § 5).
Verantwortlichkeit
Wann immer Sie ein Schmuckstück erwerben, das mit einer Feingehaltsangabe versehen ist – der Verkäufer der Ware (siehe § 7) ist für den tatsächlichen Feingehalt verantwortlich. Das gilt selbstverständlich auch für Sie, wenn Sie ein solches Stück veräußern.
Geltendes Recht
Natürlich ist auch dieses alte Gesetz nicht von Neuerungen verschont geblieben. So wurden bis 1976 Uhrgehäuse mit Halbmond/Krone beziehungsweise Sonne/Krone gestempelt. Nach 1976 war dieses nicht mehr erlaubt. Im Großen und Ganzen erfuhr dieses Gesetz einige wenige Anpassungen und ist geltendes Recht.
Was war der ursprüngliche Zweck des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren?
Der ursprüngliche Zweck des Gesetzes war, die zum Zeitpunkt seines Erlasses im Jahr 1884 unterschiedlichen Vorschriften zum Schutz der Wirtschaft zu vereinheitlichen. Ferner sollte das Vertrauen der Käufer gestärkt, Täuschungen unterbunden und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Produkte im In- und Ausland gesteigert werden.
Das Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen welche Waren mit einem Stempelzeichen versehen werden dürfen. Das Stempelzeichen soll den Feingehalt des jeweiligen Produkts wiedergeben. Der Feingehalt wird dabei so verstanden, dass er das Verhältnis einer Edelmetallware im Bezug auf die Gewichtsmenge an enthaltenem Edelmetall zur Gewichtsmenge des Zusatzes an Zuschlagsmetallen wiedergibt.
Die Prüfung des Feingehalts erfolgt, nachdem der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wurde. Es kann darum nur ein Feingehalt angegeben werden.
Der Gesetzgeber wollte so die Unterscheidung von hochwertigen und minderwertigen Waren erleichtern. Nicht stempelfähige Waren sollten damit einfacher als minderwertige Waren erkannt werden können.
Was sind Gold- und Silberwaren?
Was sind Gold- und Silberwaren im Sinne des hier behandelten Gesetzes?
Dabei handelt es sich um alle Gegenstände des Handels- und Geschäftsverkehrs, welche Gold und Silber enthalten.
Was ist Schmuck?
Was ist Schmuck im Sinne des Gesetzes? Oder anders gefragt, was unterscheidet Schmuck von Gerät?
Die Antwort auf diese Frage ist tatsächlich einfach – Schmucksachen sind Ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt, eine Person zu schmücken.
Was ist Gerät?
Gerät im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche aus Gold und Silber gefertigten Gegenstände des gewerblichen Handelsverkehrs, die weder Geld noch Schmucksachen sind (zum Beispiel Teller, Leuchten, Besteck, Brillen und Kirchengeräte).
Die vorangestellten Anmerkungen geben die Meinung des Autors wieder. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Sollten Sie dahingehend Bedarf haben, wenden Sie sich bitte an einen Juristen Ihres Vertrauens.
Nachfolgend finden Sie das aktuelle deutsche Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren, umgangssprachlich auch als Stempelgesetz bekannt.
Inhaltsverzeichnis FeinGehG
Gliederungsnummer 7142-1
7142-1
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7142-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 294 V v. 31.8.2015 I 1474
Vom 16. Juli 1884
Reichsgesetzbl. S. 120
(BGBl. III 7142-1)
§ 1 [Feingehalt]
Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt angefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.
§ 2 [Angabe des Feingehalts auf Geräten]
(1) Auf goldenen Geräten darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendteilen, auf silbernen Geräten nur in 800 oder mehr Tausendteilen angegeben werden.
(2) Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der Ware noch auch in deren einzelnen Bestandteilen bei goldenen Geräten mehr als fünf, bei silbernen Geräten mehr als acht Tausendteile unter dem angegebenen Feingehalt bleiben. Vorbehaltlich dieser Abweichung muß der Gegenstand im Ganzen und mit der Lötung eingeschmolzen den angegebenen Feingehalt haben.
§ 3 [Stempelzeichen]
Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des Stempelzeichens zu bestimmen.
§ 4 [Uhrgehäuse]
Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 und 3.
§ 5 [Stempelung von Schmucksachen]
(1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden und ist in diesem Fall der letztere in Tausendteilen anzugeben.
(2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.
(3) Das gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.
§ 6 [Eingeführte Gold- und Silberwaren]
Aus dem Ausland eingeführte Gold- und Silberwaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind.
§ 7 [Haftung für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts]
Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.
§ 8 [Mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllte Gold- und Silberwaren]
(1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
(2) Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.
(3) Bei Ermittlung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metall verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche:
- zur Verzierung der Ware dienen;
- zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind;
- als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen.
§ 9 [Ordnungswidrigkeiten]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer solchen Angabe versieht;
- Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer anderen, als der nach diesem Gesetz zulässigen Feingehaltsangabe versieht;
- gold- oder silberähnliche Waren mit einem durch dieses Gesetz vorgesehenen Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen versieht, welches nach diesem Gesetz als Feingehaltsbezeichnung für Gold- und Silberwaren nicht zulässig ist;
- Waren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 gelten nicht für versilberte Bestecke und andere Tafelgeräte, die mit einem die Niederschlagsmenge des Feinsilbers angebenden Zahlenstempel versehen werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
§ 10 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1888 in Kraft.
7142-1-1
Bekanntmachung betreffend die Bestimmung der Form des Stempelzeichens zur Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten
Vom 7. Januar 1886
Reichsgesetzbl. S. 1, verk. am 10.1.1886
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 120) hat der Bundesrat folgende Bestimmung getroffen:*
Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräte muß enthalten:
- die Reichskrone
- das Sonnenzeichen für Gold oder das Mondsichelzeichen für Silber,
- die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen und
- *die Firma oder die in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. November 1874 eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist.
Die Krone muss
bei Goldgeräten in dem Sonnenzeichen
bei Silbergeräten rechts neben dem Mondsichelzeichen
sich befinden.
Gold
Silber
Nr. 4 Kursivdruck: Jetzt des Warenzeichengesetzes vom 18. Juli 1953; WZG 423-1