Kennen Sie sich mit dem Legieren von Edelmetallen aus? Wie 99,9 Prozent der Menschen wahrscheinlich nicht. Der Gesetzgeber traut Ihnen aber genau das zu!
Grund zur Sorge? Nein, bis heute kam es zu keinen nennenswerten Betrugsversuchen oder größeren Gerichtsverhandlungen.
Bemerkenswert: Jeder Bürger darf Schmuck und Uhren mit einem Feingehaltstempel versehen. Eine fachliche Qualifikation ist hier keine Voraussetzung!
In Deutschland haben wir das Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren – umgangssprachlich auch schlicht „Stempelgesetz” oder „Feingehaltsgesetz” (welch Wortschöpfung …) genannt. Es ist sehr liberal und gibt mir im Bezug auf die möglichen Feingehalte viele Freiheiten.
In einigen Ländern ist das sehr viel strenger geregelt. So müssen in manchen Nachbarländern die fertigen Schmuck- und Edelmetallwaren von eigens dafür eingerichteten Behörden geprüft und punziert werden. Für die betroffenen Hersteller ein nicht unerheblicher Aufwand – verbunden mit dem Risiko der Beschädigung von Stücken!
In der Schweiz müssen sogenannte Verantwortlichkeitsmarken ([Stempel-]Marken der Hersteller) bei entsprechenden Behörden (oder Ämtern) registriert werden.
Eine für mich gravierende Beschränkung: Andernorts der Feingehalt vorgeschrieben! Während in Deutschland bei Schmuckwaren und Uhrgehäusen grundsätzlich jeder Feingehalt gestempelt werden darf, gibt es diesbezüglich in einigen Ländern sehr genaue Vorgaben. Schmuckhersteller sollten sich darum bei Exporten in andere Länder juristisch beraten lassen.
Beispiel Schweiz – hier wäre das Inverkehrbringen von Goldschmuck mit einem Feingehalt von 333/f nicht erlaubt. Bei Platinlegierungen wären zum Beispiel Feingehalte von 600/f oder 800/f nicht statthaft (Quelle: Schweizer Edelmetallkontrollgesetz).
Bei Schmucksachen und Uhrgehäusen darf jeder Feingehalt gestempelt werden. So kann zum Beispiel statt des gebräuchlichen 750er Stempels auch 732 oder 790 gestempelt werden. Auch ein Schmuckstück mit einem Feingehalt von 666 kann mit 666 gestempelt werden. Entscheidend ist, dass die gestempelte Zahl mit dem tatsächlichen Feingehalt übereinstimmt, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.
Paragraf 8 verbietet die Angabe des Feingehalts in Form einer Stempelung bei metallisch verbundenen Kombinationen wie 750 Gold und 950 Platin (zum Beispiel bei einem Ring, der innen aus Gold und außen aus Platin gefertigt ist).
Gleiches sagt Paragraf 5, Abs. 2, wonach der Gegenstand, wenn er im Ganzen eingeschmolzen wird, den angegebenen Feingehalt aufweisen muss. Das wäre bei einer Kombination aus Gold 750 und Platin 950 schlicht nicht möglich.
Stempel – Paragraf 3 (Gerät) und Paragraf 5 (Schmucksachen) sprechen explizit von Stempelung. Danach ist eine Feingehaltsangabe durch (Laser-) Gravuren oder Ähnliches nicht zulässig.
Gold- und Silbergerät darf nur in Verbindung mit dem Stempelzeichen (s. Gliederungsnummer 7142-1-1), der Feingehaltsangabe in tausend Teilen und dem Namen der Firma (oder der eingetragenen Schutzmarke) gestempelt werden. Das heißt, Gold- und Silbergerät darf nicht von privaten Personen gestempelt werden.
Wann immer Sie ein Schmuckstück erwerben, das mit einer Feingehaltsangabe versehen ist – der Verkäufer der Ware (siehe § 7) ist für den tatsächlichen Feingehalt verantwortlich. Das gilt natürlich auch für Sie, wenn Sie ein solches Stück veräußern.
Natürlich ist auch dieses alte Gesetz nicht von Neuerungen verschont geblieben. So wurden bis 1976 Uhrgehäuse mit Halbmond/Krone beziehungsweise Sonne/Krone gestempelt. Nach 1976 war dieses nicht mehr erlaubt. Im Großen und Ganzen hat sich dieses alte Gesetz jedoch kaum verändert und ist geltendes Recht.
Was ist eigentlich Schmuck im Sinne des Gesetzes? Oder anders gefragt, was unterscheidet Schmuck von Gerät?
Die Antwort auf diese Frage ist tatsächlich einfach – Schmucksachen sind Ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt, eine Person zu schmücken.
Nachfolgend finden Sie das aktuelle deutsche Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren, umgangssprachlich auch als Stempelgesetz bekannt. Die vorangestellten Anmerkungen geben die Meinung des Autors wieder. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Sollten Sie dahingehend Bedarf haben, wenden Sie sich bitte an einen Juristen Ihres Vertrauens.
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7142-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 294 V v. 31.8.2015 I 1474
Reichsgesetzbl. S. 120
(BGBl. III 7142-1)
Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt angefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.
(1) Auf goldenen Geräten darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendteilen, auf silbernen Geräten nur in 800 oder mehr Tausendteilen angegeben werden.
(2) Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der Ware noch auch in deren einzelnen Bestandteilen bei goldenen Geräten mehr als fünf, bei silbernen Geräten mehr als acht Tausendteile unter dem angegebenen Feingehalt bleiben. Vorbehaltlich dieser Abweichung muß der Gegenstand im Ganzen und mit der Lötung eingeschmolzen den angegebenen Feingehalt haben.
Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des Stempelzeichens zu bestimmen.
(1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden und ist in diesem Fall der letztere in Tausendteilen anzugeben.
(2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.
(3) Das gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.
Aus dem Ausland eingeführte Gold- und Silberwaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind.
Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.
(1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
(2) Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.
(3) Bei Ermittlung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metall verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 gelten nicht für versilberte Bestecke und andere Tafelgeräte, die mit einem die Niederschlagsmenge des Feinsilbers angebenden Zahlenstempel versehen werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1888 in Kraft.
Vom 7. Januar 1886
Reichsgesetzbl. S. 1, verk. am 10.1.1886
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 120) hat der Bundesrat folgende Bestimmung getroffen:*
Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräte muß enthalten:
Die Krone muss
bei Goldgeräten in dem Sonnenzeichen
bei Silbergeräten rechts neben dem Mondsichelzeichen
sich befinden.
Gold
Silber
Nr. 4 Kursivdruck: Jetzt des Warenzeichengesetzes vom 18. Juli 1953; WZG 423-1